SKFM Saarburg  ♦  Brückenstr. 8  ♦  54439 Saarburg
Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.V.

staatlich anerkannter Betreuungsverein
im Landkreis Trier-Saarburg
Sinn stiften  ♦  Kontakte knüpfen  ♦  Mitmischen


Vorsorge

Jedem von uns kann ganz unverhofft etwas passieren. Davor ist keiner gefeit, egal ob jung oder alt!

Nur wenige Menschen denken daran, Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen – nämlich für den Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln können. Es sollte sich jeder einmal die Frage stellen, wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist, und wie seine Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden können.

Diese Frage wird leider von vielen verdrängt oder auf „später“ hinausgeschoben. Dabei kann niemand sicher davor sein, vielleicht schon morgen durch einen schweren Unfall dauerhaft das Bewusstsein zu verlieren und darauf angewiesen zu sein, dass ein anderer für ihn spricht.

Wenn Sie vorsorgen wollen, dann stehen Ihnen drei Instrumente zur Wahl:

  • Betreuungsverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
Sinn dieser Instrumente ist es, dem Selbstbestimmungsrecht und dem Willen des Menschen auch dann Geltung zu verschaffen, wenn er es selbst nicht mehr kann.

 

Betreuungsverfügung

Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung kann man in gesunden Tagen bestimmen, welche Person(en) zu einem späteren Zeitpunkt ggf. vom Betreuungsgericht zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll(en).

Die Betreuungsverfügung bevollmächtigt nicht direkt eine bestimmte Person, sondern es wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet und darin ggf. die gewünschte Person zum Betreuer ernannt. Das Gericht hat dem Wunsch des Betroffenen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Person geeignet ist, wenn keine Interessenskonflikte vorliegen und die Betreuung zum Wohle des Betreuten geführt werden kann.

 

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht für schlechte Zeiten.

Eine vertraute Person wird zum Vertreter des Betroffenen eingesetzt, um dessen Interessen wahrzunehmen. Dies gilt, falls der Betroffene krankheitsbedingt keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Diese Vollmacht wird also in „gesunden Tagen“ für den Krankheitsfall ausgestellt.
Sie kann sich auf alle im Krankheitsfall regelungsbedürftigen Angelegenheiten erstrecken.
Der Sinn einer Vorsorgevollmacht besteht darin, einer Person des Vertrauens „vorsorglich“ für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine Vollmacht für bestimmte Handlungsbereiche auszuhändigen.

Durch eine ausreichende Vorsorgevollmacht soll die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung verhindert werden. Man muss sich also die Frage stellen: Wer wird und wer kann nach meinem Willen handeln?

 

Patientenverfügung

Das Selbstbestimmungsrecht ist in Deutschland im Grundgesetz verankert – es hat also jeder das Recht, sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Um das Selbstbestimmungsrecht zu stärken, wurde 2009 die Wirksamkeit und die Reichweite von Patientenverfügungen gesetzlich geregelt.

In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, dass sie keine eigenständige Entscheidung mehr treffen können, im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie können in der Patientenverfügung bestimmen, ob sie in bestimmte Untersuchungen, ärztliche Behandlungen oder Eingriffe, die nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligen oder diese untersagen. Dadurch können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen, auch wenn Sie zum Zeitpunkt dieser ärztlichen Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Das Erstellen einer Patientenverfügung bedeutet, selbst die Verantwortung für die Folgen zu übernehmen, die daraus resultieren, dass die Ärzte der Patientenverfügung Folge leisten.

 

Neu seit 2023: Ehegattenvertretungsrecht

In medizinischen Notfallsituationen kann die rechtliche Vertretung von einem Ehepartner übernommen werden. Diese Vertretung beschränkt sich im Wesentlichen auf Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitssorge und ist maximal für sechs Monate möglich.






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